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Links zur Europäischen Institutionen: |
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Hinweise zur Gründung einer EWIV: Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) entsteht mit ihrer Eintragung im Register des Sitzlandes. Die Vereinigung ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988 (BGBl 1988 I 514) bestimmt die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 (ABl 1985 L 1999/1). Der Gründungsvertrag muß den von der Verordnung vorgesehenen Mindestinhalt aufweisen. Da der Vertrag beim Handelsregister hinterlegt wird, werden Fragen, deren vertrauliche Behandlung wichtig ist, regelmäßig in Nebenvereinbarungen geregelt. Die EWIV darf nur eine "Hilfstätigkeit" für die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder darstellen. Die EWIV darf nicht mehr als 500 Personen beschäftigen und nicht Mitglied einer anderen EWIVsein. Zu ihrer Gründung sind zumindest 2 Mitglieder Voraussetzung. Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern vorzunehmen. Der Gründungsvertrag ist beim Handelsregister zu hinterlegen.
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